§ 1 Voraussetzungen der Miete
Anhänger werden
nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen
Personalausweis vorlegen können und einen, für den Anhänger
etsprechende, Fahrerlaubnis besitzt. Bei einer Vermietung ist die
Mietsumme im Voraus fällig. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift
/ Bestätigung per WhatsApp, dass er selbst bzw. der Fahrer des
Anhängers eine gültige, für den entsprechende Fahrerlaubnis besitz.
§ 2 Halterhaftung und Halterpflichten
Durch
Anmietung des Anhängers bzw. Unterschreiben / Bestätigen per WhatsApp
des Mietvertrages gehen die Halterhaftung und die Halterpflichten auf
den Mieter über. Der Mieter alleine muss während der Mietdauer alle
Pflichten, die aus dem Halter Verhältnis entstehen, erfüllen. So z.B.
Sicherstellung der korrekten Ladungssicherung, Einhaltung des zulässigen
Ladungs- und Gesamtgewichtes, Sicherstellung der Verkehrstauglichkeit,
Kontrolle der Fahrerlaubnis von anderen Fahrzeugführern, Befolgung von
Fahrverboten.
§ 3 Vermietung in das Ausland
Für Fahrten ins
Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des
Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und
Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchs Landes zu
informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden
(Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf
Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er
haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der
Tagesmiete (§8, Abs.4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines
Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.
§ 4 Anmietung im Auftrag einer Firma
Etwaige
Schadensersatzansprüche unsererseits werden ausschließlich an diese
gestellt. Bei der Anmietung eines Anhängers im Auftrag haftet, bei
Beschädigung des Hängers, grundsätzlich die Person, die beim Vermieter
als Mieter aufgetreten ist.
§ 5 Übernahme
Mit der Übernahme des Anhängers
erkennt der Mieter an, dass sich der Anhänger in einem verkehrssicheren,
fahrbereiten und sauberen Zustand befindet. Der Anhängers nicht
erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen, dass keinerlei
Mängel vorhanden waren. Erkennbare Mängel müssen im Mietvertrag /
WhatsApp schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Mieter, dass bei
der Übernahme nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu
beweisen.
§ 6 Mietdauer, Rückgabe
Die Mindestmietdauer
beträgt in der Regel 24 Stunden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist
nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Mieter für
den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe, ohne dass es dem Nachweis
einer Vermietmöglichkeit bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, da
Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Anhänger in
Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich
nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters
herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe
von Gründen ablehnen. Der Vermieter kann innerhalb von 72 Stunden nach
Rückgabe des Anhängers Mängel beanstanden. Bel Überschreiten der
vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf
Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
§ 7 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, den
gemieteten Anhänger in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter
darf für andere, auf eigene Gefahr, Güter und Waren entsprechend dem
Verwendungszweck des gemieteten Anhängers und den gesetzlichen
Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.),
unter Beachtung der zulässigen Belastung des Anhängers, befördem. Fahrer
und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der
Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder dem
Transport entstehen.
§ 8 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter
verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine
Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf
Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung,
sowie der Zustand, die Beschaffenheit und die ordnungsgemäße und sichere
Anbringung der Befestigungs- bzw. Zurmittel (Spanngurte). Der Mieter
ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl und
Vandalismus verantwortlich und hat den Anhänger bei Nacht an einem
gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloss zu
sichern. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen
zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen. Der Vermieter
haftet nicht für Schäden des Mieters, gleichwelcher Art, die durch eine
auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen
könnten. Der Mieter erhält den Anhänger in einem üblichen
Sauberkeitszustand und gibt ihn auch in einem solchen Zustand zurück.
Bei einer Rückgabe in besonders stark verschmutztem Zustand behält sich
der Vermieter die Berechnung der Reinigungskosten vor.
§ 9 Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen
Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese
nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters
verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten mehr
als 50€ beträgt und die der Vermieter zu tragen hat, ist dessen
Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu
befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturen zu
tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich
waren. Beschädigte Teile bzw. ausgetauschte Teile müssen immer
mitgenommen und dem Vermieter ausgehändigt werden. Passiert das nicht,
so kommt der Mieter auch für diese Reparaturkosten selbst auf.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind
ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz
der aufgewandten Kosten.
§ 10 Unfälle und sonstige Schäden
Der Anhänger
ist haftpflichtversichert. Abgesehen von den Fällen des § 9, haftet der
Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden
Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für Reparaturkosten,
Mietausfall, Wertminderung, Kosten der Rechtsberatung und etwaiger
Sachverständigengutachten usw. Unter Verzicht auf den Nachweis der
Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur
des Anhängers in Höhe der Tagesmiete Aufklärung erforderlich sind. Bei
Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen.
Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu für den täglichen
Mietausfall. Der Mieter ist verpflichtet bei Unfällen dem Vermieter, der
Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur sichern.
Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein
ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw.
zur Erfüllung in der Lage ist.
§ 11 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
Mündliche
Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung
aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des
Vermieters wird auch bei einem Streitwert über 500.-€ die Zuständigkeit
des Amtsgerichts anerkannt.
§ 12 Haftung des Vermieters
Die Haftung des
Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber
hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Pkw-Anhängers
für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht dem Vermieter
nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in
Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein
Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter
des schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht
wurde.
§ 13 Salvatorische Klausel
soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so
eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem
Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den
Punkt bedacht hätten.